Die Satzung des DVW Thüringen e. V. wird als pdf-Dokument zum Download bereitgestellt.
Satzung des DVW Thüringen e.V.
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen DVW Thüringen e. V. Der konkretisierende Zusatz „Gesellschaft für Geodäsie, Geoinformation und Landmanagement“ kann im Schriftverkehr ergänzt werden, gehört jedoch nicht zum eingetragenen Vereinsnamen. Im Folgendenwird der Verein kurz DVW Thüringen genannt. „DVW“ steht für „Deutscher Verein für Vermessungswesen“.
(2) Der DVW Thüringen hat seinen Sitz in Erfurt und ist unter der Nr. 257 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Erfurt eingetragen. Gerichtsstand ist der Sitz des DVW Thüringen.
(3) Die Geschäftsstelle des DVW Thüringen ist nicht an den Sitz gebunden; sie kann sich auch am Wohnsitz eines Vorstandsmitgliedes befinden.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist es, Geodäsie, Geoinformation und Landmanagement in Praxis, Wissenschaft und Forschung, einschließlich der fachlichen Aus- und Fortbildung der Berufsangehörigen und des Berufsnachwuchses, zu fördern und in der Öffentlichkeit darzustellen.
(3) Der DVW Thüringen ist Mitglied im DVW e. V. - Gesellschaft für Geodäsie, Geoinformation und Landmanagement, mit Sitz in Marburg/Lahn (nachfolgend DVW e. V. genannt).
(4) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- die Durchführung von fachwissenschaftlichen Kolloquien und Fortbildungsveranstaltungen, die auch der interessierten Öffentlichkeit zugänglich sind,
- die Förderung des beruflichen Nachwuchses durch Information der Jugend über berufliche Tätigkeiten in der Geodäsie, der Geoinformation oder dem Landmanagement sowie die Unterstützung der Mitglieder in Ausbildung und Studium,
- die Zusammenarbeit mit technischen und wissenschaftlichen Vereinigungen, Hochschulen und Instituten sowie ähnlichen Einrichtungen des In- und Auslandes,
- die Herausgabe von Publikationen,
- die Sammlung, die Auswertung und den Austausch von wissenschaftlichen Erkenntnissen und praktischen Erfahrungen in Arbeitskreisen des DVW e. V.,
- die Darstellung der Vereinstätigkeit und zeitnahe Präsentation der Ergebnisse dieser Tätigkeit in der Öffentlichkeit,
- die Unterstützung und Mitwirkung bei der Verwirklichung von Aufgaben des DVW e. V.
und
- die Bereitstellung von Fachliteratur.
(5) Der Verein ist bei der Verfolgung seiner ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und förderungswürdigen Zwecke selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Mitglieder des Vorstandes, anderer Gremien und sonstige Einrichtungen des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Der DVW Thüringen hat ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder können alle auf dem Gebiet von Geodäsie, Geoinformation, Landmanagement oder einer Nachbardisziplin beruflich tätige oder interessierte, zur wissenschaftlichen oder fachlichen Mitarbeit befähigte und bereite natürliche Personen sein.
(3) Durchläuft das ordentliche Mitglied eine Ausbildung auf dem Gebiet von Geodäsie, Geoinformation, Landmanagement oder einer Nachbardisziplin (insbesondere als Auszubildender, Studierender, Anwärter, Referendar, Praktikant) wird es als Mitglied in Ausbildung bezeichnet.
(4) Fördernde Mitglieder können Behörden, Institutionen und Firmen sowie interessierte Personen, die zu Geodäsie, Geoinformation und Landmanagement in besonderer Beziehung stehen, sein. Fördernde Mitglieder haben kein Stimm- oder Antragsrecht, jedoch das Recht zur Teilnahme an den Veranstaltungen zu den Bedingungen eines ordentlichen Mitgliedes.
(5) Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt auf Antrag. Der Vorstand kann die Aufnahme ablehnen.
(6) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes natürliche Personen, die sich um den DVW Thüringen besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Einem Ehrenmitglied kann unter den gleichen Voraussetzungen außerdem die Bezeichnung „Ehrenvorsitzende“ bzw. „Ehrenvorsitzender“ verliehen werden.
(7) Die Mitgliedschaft endet durch
a. Austritt; der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres nach schriftlicher Kündigung dem Vorstand gegenüber mit einer Frist von einem Monat zum Jahresende möglich,
b. Wechsel in einen anderen Mitgliedsverein des DVW e. V.,
c. Tod,
d. Verlust der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person oder bei Vereinigungen ohne Rechtsfähigkeit mit deren wirksamer Auflösung.
(8) Die Mitgliedschaft endet auch durch Ausschluss. Die Ausschließung ist zulässig
a. aus wichtigem Grund, wenn sich das Mitglied durch sein Verhalten zu den Zwecken des Vereins in Widerspruch gesetzt oder durch sein Verhalten in der Öffentlichkeit dem Verein Schaden zugefügt und sich dadurch als Mitglied unwürdig erwiesen hat; die Ausschließung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung,
b. wenn das Mitglied der Beitragszahlung trotz mehrfacher Mahnung nicht nachkommt; die Ausschließung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
§ 4
Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge zu zahlen.
(2) Die Jahresbeiträge sind spätestens bis zum 31. Mai eines Geschäftsjahres auf das Konto des Vereins zu überweisen. Bei Mahnung können die entstandenen Unkostenzuschläge erhoben werden.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, in Ausnahmefällen Beitragsermäßigung oder Stundung zu gewähren.
(5) Die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beiträge erlischt nicht durch Austritt oder Ausschluss.
§ 5
Vereinsorgane
(1) Organe des Vereins sind
a. die Mitgliederversammlung und
b. der Vorstand.
(2) Über alle Sitzungen und Verhandlungen der Vereinsorgane sind Niederschriften zu fertigen, Beschlüsse sind im Wortlaut in die Niederschriften aufzunehmen.
§ 6
Mitgliederversammlung
(1) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden jährlich statt. Sie sind in der Regel mit einer fachwissenschaftlichen Tagung zu verbinden. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mindestens einen Monat vor dem Termin unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung durch Mitteilung in Textform an jedes ordentliche Mitglied oder durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des DVW Thüringen oder in der zfv.
(2) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn er sie im Interesse des Vereins für erforderlich erachtet. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen angemessener Frist einberufen werden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, außer bei Beschlüssen betreffs Änderung oder Neufassung der Satzung oder Auflösung des Vereines. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf andere Personen ist nicht möglich.
(4) Gegenstand einer ordentlichen Mitgliederversammlung sind mindestens:
a. der Geschäftsbericht des Vorsitzenden,
b. die Jahresrechnung und der Bericht des Schatzmeisters,
c. der Bericht der Kassenprüfer,
d. die Entlastung des Vorstandes,
e. der Haushaltsentwurf für das neue Geschäftsjahr.
(5) Die Mitgliederversammlung beschließt auch über
a. die Wahl des Vorstandes,
b. die Wahl der Kassenprüfer,
c. die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden des Vereins,
d. die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
e. Änderungen und die Neufassung der Satzung,
f. den Ausschluss eines Mitglieds,
g. grundsätzliche Angelegenheiten für die Durchführung von Kongressen, Seminaren und Fachausstellungen,
h. Anträge von Mitgliedern,
i. die Auflösung des Vereins.
(6) Anträge von Mitgliedern zur Behandlung in der Mitgliederversammlung sind dem Vorstand so rechtzeitig zuzuleiten, dass sie in die Tagesordnung aufgenommen werden können. Später eingehende Anträge bleiben unberücksichtigt.
(7) Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Mitgliederversammlung ist jedem ordentlichen Mitglied spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung zuzuleiten. Die Niederschrift kann auch im nächstfolgenden Mitteilungsblatt veröffentlicht werden.
§ 7
Vorstand und Geschäftsführung
(1) Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schriftführer und
- dem Schatzmeister.
(2) Als weiteres Mitglied des Vorstandes mit beratender Stimme wird ein Beisitzer berufen, der aus und von dem Bund der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (BDVI), Landesgruppe Thüringen, benannt wird.
(3) Der Vorstand kann weitere Mitglieder als Beauftragte des Vereins für bestimmte Aufgaben bestellen. Sie können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Amtsdauer von jeweils vier Jahren gewählt. Dabei soll die Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden und des Schatzmeisters jeweils zwei Jahre nach der Wahl des Vorsitzenden und des Schriftführers erfolgen. Die Wiederwahl ist zulässig.
(5) Beim vorzeitigen Ausscheiden oder bei dauernder Verhinderung von Mitgliedern des Vorstandes kann der Vorstand das Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins kommissarisch besetzen. Bei der nächsten Mitgliederversammlung ist das Amt durch Neuwahl für die restliche Dauer der Amtsperiode zu besetzen.
(6) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils in Gemeinschaft mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
(7) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere die Jahresrechnung für das Geschäftsjahr aufzustellen. Die Aufgabenverteilung im Vorstand regelt eine von ihm zu erlassende Geschäftsordnung. Der Vorstand hält jedes Jahr mindestens eine Vorstandssitzung ab.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst Beschlüsse mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 8
Kassenprüfer
(1) Der DVW Thüringen hat zwei Kassenprüfer, die jeweils im Abstand von zwei Jahren für die Dauer von vier Geschäftsjahren gewählt werden. Die einmalige Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Kassenprüfer überprüfen regelmäßig die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zum Ende eines Geschäftsjahrs anhand der Jahresrechnung zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten.
(3) Die Kassenprüfer arbeiten unabhängig und unterliegen in ihrer Prüftätigkeit nur den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
(4) Die Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
(5) Beim vorzeitigen Ausscheiden oder bei dauernder Verhinderung von Kassenprüfern kann der Vorstand geeignete Mitglieder des Vereins kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung als Kassenprüfer bestellen. § 7 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 9
Datenschutz
(1) Zur Wahrung und Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS- GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse seiner Mitglieder im Verein verarbeitet.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch.
(3) Den Organen des Vereins sowie den für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
(4) Der Verein gibt Daten der Mitglieder in Erfüllung seiner Aufgaben an andere Verbände und Organisationen weiter, um den Vereinszweck nach § 2 erfüllen zu können. Insbesondere der DVW e. V. erhält Zugang zur Mitgliederverwaltung, um Einladungen zu Kongressen und Fachveranstaltungen sowie Publikationen an die Mitglieder zu versenden.
(5) Soweit erforderlich bestellt der Vorstand zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz einen Datenschutzbeauftragten.
(6) Der Vorstand macht den anderen Mitgliedern gegenüber Ehrungen und Jubiläen (besondere Geburtstage und Mitgliedschaften) der Mitglieder bekannt. Im Internet werden Kontaktangaben zu Funktionsträgern des Vereins aufgeführt. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Bekanntgabe oder Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Bekanntgabe oder Veröffentlichung.
§ 10
Satzungsänderung und Vereinsauflösung
(1) Ein Antrag auf Änderung oder Neufassung der Satzung muss begründet und mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgemacht werden. Änderungen und Neufassung der Satzung werden von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen.
(2) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins ist den Mitgliedern als eigener Tagesordnungspunkt nach den Vorschriften der Satzung mit Begründung bekanntzugeben. Eine Auflösung erfolgt ferner bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den DVW e. V. - Gesellschaft für Geodäsie, Geoinformation und Landmanagement, mit Sitz in Marburg/Lahn, der es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke nach § 2 Absatz 2 beziehungsweise gemeinnützige Zwecke zuverwenden hat.
§ 11
Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils für alle Geschlechter.
§ 12
Schlussbestimmungen
Diese Satzung ist in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 17. September 2021 in Erfurt beschlossen worden und tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2022 in Kraft. Sie tritt an Stelle der bisherigen Satzung vom 30. Juni 2000 in der Fassung der Änderung vom 17. April 2010.